§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Der Verein führt den Namen „ALFA ROMEO CLUB STEIERMARK“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Graz.
  3. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Verbreitung des Automobiles Alfa Romeo.
  4. Der Verein verfolgt demnach ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet Österreich.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Marke ALFA ROMEO, sowie die Organisation gemeinsamer Aktivitäten der Freunde der Marke ALFA ROMEO, sowie die Durchführung in Form von Veranstaltungen, Teilnahme an Wettfahrten, sowie Abhaltung von Seminaren und Förderung der Automobilmarke ALFA ROMEO Neuwagen sowie Oldtimer.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 18. Lebensjahr bereits erfüllt haben, werden, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Das Ansuchen zum Beitritt erfolgt schriftlich an den Vorstand durch die vom Verein aufgelegten Anmeldeformulare.

Die Mitgliedsgebühr wird jährlich festgesetzt uund ist für ein Kalenderjahr gültig

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur zum jeweiligen Ende eines Vereinsjahres, sohin zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens 2 Monate vor Ende des Vereinsjahres schriftlich rekommandiert mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 2 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder treten erstmals nach erfolgter Verständigung von der Aufnahme und gänzlicher Entrichtung der von der Generalversammlung festgesetzten Aufnahme- oder Einschreibgebühr und/oder des von der Generalversammlung oder vom Vorstand festgesetzten jeweiligen Mitgliedsbeitrages in Kraft.

Die ordentlichen Mitglieder haben nach Maßgabe ihres Statutes folgende Rechte:

Das Recht an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben, sohin zu wählen und gewählt zu werden.

Die außerordentlichen Mitglieder leisten lediglich einen reduzierten Mitgleisbeitrag, mit welchem sie den Vereinszweck finanziell unterstützen. Sie haben lediglich das Recht, an gesonderten vom Vorstand freigegebenen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern kommt weder ein aktives, noch ein passives Wahlrecht zu.

Den Ehrenmitgliedern selbst steht ein aktives und passives Wahlrecht ebenfalls nicht zu.

Die Mitglieder haben nach Maßgabe ihres Status folgende Pflichten:

Die rechtzeitige Entrichtung des von der Generalversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrages, sowie eventueller Aufnahmegebühren.

Die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte.

Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zu beachten und einzuhalten.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht